KKH und Hörgeräte: Ihr Weg zu besserem Hören

Inhaltsverzeichnis

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    KKH und Hörgeräte: Ihr Weg zu besserem Hören

    Übersicht der Zuschüsse für Schwerhörige*

    Krankenkasse 1. Hörgerät 2. Hörgerät

    Reparaturpauschale**

    (je Hörgerät)

    VdEk (Barmer, DAK, HEK, HKK, KKH, Techniker) 690,15€ 690,15€ 154,70€
    AOK Baden- Württemberg 685€ 532€ 125€
    AOK Hessen 680€ 527€ 120€
    BKK Bundesverband 719€ 569€ 150€
    BKK Verbund (Pronova,Schwenninger, Audi & Siemens BKK) 685€ 532€ 125€
    BKK Bahn 685€ 532€ 125€
    Knappschaft/ LKK 650€ 494€ 120€
    IKK classic 685€ 532€ 125€
    IKK Verbund 685€ 532€ 125€
    BIG 685€ 532€ 125€

     

    * WHO 2- 3

    ** Reparaturpauschale = vertragliche Regelung zwischen Leistungserbringer (Hörgeräteakustiker) und gesetzlichen Krankenkassen, mit der sämtliche Reparaturen/ Neufertigung von Otoplastiken von reinen Krankenkassen- Hörgeräten (ohne Aufzahlung) innerhalb der Regelgebrauchszeit von sechs Jahren abgedeckt sind.

    Hörgeräteversorgung durch die KKH

    Die Krankenkasse KKH (Kaufmännische Krankenkasse) bietet Versicherten Unterstützung beim Erwerb von Hörgeräten, einschließlich der Kostenübernahme und Zuzahlungen. In diesem Artikel werden die wesentlichen Informationen zur Kostenübernahme für Hörgeräte durch die KKH, die Bedingungen für die Zuzahlung und weitere relevante Aspekte beleuchtet.

    Kostenübernahme für Hörgeräte durch die KKH

    Die KKH übernimmt die Kosten für Hörgeräte, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht. Diese wird in der Regel durch eine audiologische Untersuchung von einem HNO-Arzt oder einem Akustiker festgestellt. Auf Basis dieser Diagnose kann dann ein Antrag auf Kostenübernahme bei der KKH gestellt werden.

    Voraussetzungen für die Kostenübernahme

    1. Medizinische Notwendigkeit: Ein HNO-Arzt oder ein qualifizierter Akustiker muss eine Hörminderung diagnostizieren, die den Einsatz eines Hörgeräts erforderlich macht.
    2. Kostenvoranschlag: Vor der Anschaffung ist ein Kostenvoranschlag von einem zugelassenen Hörgeräteakustiker einzureichen. Die KKH prüft diesen und gibt gegebenenfalls eine Zusage zur Kostenübernahme.
    3. Vertragliche Hörgeräteakustiker: Die KKH hat Verträge mit bestimmten Hörgeräteakustikern. Eine vollständige oder höhere Kostenübernahme kann oft erreicht werden, wenn die Versicherten die Dienste dieser Vertragspartner in Anspruch nehmen.

    Zuzahlung zu Hörgeräten

    • Gesetzliche Zuzahlung: In Deutschland gibt es eine gesetzliche Regelung zur Zuzahlung für Hörgeräte. Versicherte über 18 Jahre leisten eine gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro pro Hörgerät. Diese Regelung gilt auch für KKH-Versicherte.
    • Mehrkosten: Wenn sich Versicherte für ein Hörgerät entscheiden, das über die Standardversorgung hinausgeht und teurer ist, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen. Die KKH übernimmt in solchen Fällen die Kosten bis zum Betrag der festgelegten Festbeträge.

    Festbeträge

    Die KKH und andere Krankenkassen legen Festbeträge für die Erstattung von Hörgeräten fest. Diese Festbeträge sind Höchstbeträge, die für die Versorgung mit einem Hörgerät übernommen werden. Liegt der Preis des gewählten Hörgeräts über diesem Festbetrag, muss der Versicherte die Differenz selbst zahlen.

    Zusätzliche Leistungen und Unterstützung

    Neben der Basisversorgung bieten einige Hörgeräteakustiker zusätzliche Dienstleistungen an, wie z.B. eine erweiterte Garantie, kostenlosen Service oder Anpassungen. Es lohnt sich, bei der Auswahl des Akustikers auch diese Zusatzleistungen zu berücksichtigen.

    Fazit

    Die Kostenübernahme für Hörgeräte durch die KKH ermöglicht es Versicherten, Zugang zu notwendigen Hörhilfen zu erhalten und so ihre Lebensqualität deutlich zu verbessern. Wichtig ist, dass alle Voraussetzungen erfüllt und die entsprechenden Anträge gestellt werden. Zudem sollten Versicherte die Regelungen zu Zuzahlungen und Mehrkosten beachten, um finanzielle Überraschungen zu vermeiden. Bei Unsicherheiten oder Fragen ist es ratsam, direkt Kontakt mit der KKH aufzunehmen oder sich von einem HNO-Arzt bzw. qualifizierten Akustiker beraten zu lassen.